Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist, für alle Angebote, Verkäufe
und Lieferungen. Sie schließen widersprechende Einkaufsbedingungen des Käufers aus. Die Unwirksamkeit einer oder eines Teils einer Klausel berührt
den anderen Teil der Klausel(n) nicht.
(1) Unsere Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche
Lieferfristen schriftlich zusagt.
(3) Die Preise berechnen sich nach den am Tage der Lieferung gültigen Preislisten und verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer.
Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt.
(4) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
(1) Der Umfang der Lieferung richtet sich im Rahmen der Liefermöglichkeiten nach unserer schriftlichen Auftragsbetätigung. Zur
Teillieferung sind wir berechtigt.
(2) Bestätigte Liefertermine sind unverbindlich, sie werden jedoch nach bestem Können eingehalten. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn bis
zu ihrem Ablauf die Ware unsere Firma verlassen hat oder versandbereit ist. Werden bestätigte Liefertermine mehr als drei Monate
überschritten, so ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurückzutreten.
(3) Bei höherer Gewalt (z. B. Betriebsstörungen, Verzögerung bei Zulieferern, Arbeitskampf) oder sonstigen Ereignissen, die uns die
Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern, sofern die
Lieferung oder Leistung nicht überhaupt unmöglich wird. Wird durch derartige Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so
werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
(4) Verlängert sich in den vorgenannten Fällen (Ziffer 3) die Lieferfrist oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen
etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Käufers.
(5) Die Einhaltung der Liefertermine setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers, insbesondere die
Zahlungsbedingungen, voraus.
(6) Wird die Lieferung durch Umstände verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, sind wir berechtigt, nach angemessener
Nachfristsetzung anderweitig über die Ware zu verfügen und den Käufer mit angemessener, verlängerter Frist zu beliefern. Unsere
Ansprüche aus der Lieferverzögerung bleiben dadurch unberührt. Ware, die vom Käufer versehentlich falsch, zuviel bestellt oder
beanstandet worden ist sowie Restposten werden nicht zurückgenommen.
(1) Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort. Die Gefahr geht mit der Annahme zur Verladung in das
Transportmittel, bei Selbstabholung mit Bereitstellung zur Verladung auf den Käufer über.
(2) Der Versand erfolgt stets für Rechnung und Gefahr des Käufers.
(3) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug
befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für
auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem
Käufer berechnet. Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen behilflich sind, handeln diese auf das Risiko des Käufers und nicht als
unsere Erfüllungsgehilfen.
(4) Ist für die ordnungsgemäße Anlieferung/Abholung die Verladung der Ware auf Pool-Paletten (Tauschpaletten) notwendig, werden
diese Paletten, falls sie bei der Anlieferung/Abholung nicht sofort getauscht werden können, nach frachtfreier Rücklieferung in
einwandfreiem Zustand zu unserem Lager, unter Abzug einer Bearbeitungspauschale, wieder gutgeschrieben.
(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
(2) Zielverkauf bedarf der Vereinbarung, Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 21 Tage nach Rechnungsdatum ohne
Abzug fällig; bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen werden 2 % Skonto gewährt.
(3) Rechnungsbeträge unter 25 Euro sind sofort zahlbar.
(4) Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist.
Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und Paletten.
(5) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont,
Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
(6) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten,
mindestens aber von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die
Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(7) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer
berechtigt, weitere Lieferungen nur noch gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten –
Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder
Sicherheitsleistung zu verlangen.
(8) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich
widersprochen wird.
(9) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden
Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur
Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
(1) Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne
des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen
oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen
hat, Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des
gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten
gegenüber dem Frachführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
(2) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem
Käufer unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im
Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf
DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei
denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden der Vertragsverhandlungen und unerlaubter
Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden
Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum
des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung
heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine
wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den
Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung
berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen, beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne
dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem
Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache, nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware
gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung
Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der
anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder
Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt,
unentgeltlich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer
schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag
des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter
entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung
der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für
den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon
jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem
Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon
jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3
Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Der Verkäufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen
Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den
Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder
Sicherheitsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
(7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen
Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen; auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der
abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die
Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den
Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die
Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung
ebenfalls.
(10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 25 %, so ist der Verkäufer insoweit zur
Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der
Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
Wir handeln nach der gültigen DSGVO. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung
und für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 13 / 6 DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an fremde Dritte
findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und keine anderen
gesetzlichen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen.
(1) Für jegliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Die Anwendung des
einheitlichen internationalen Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle
Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, der Sitz unserer Gesellschaft.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen